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VG Berlin, 07.07.2014 - 12 K 882.13 |
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§ 16 Abs 1 ZÄPrO, § 16 Abs 3 ZÄPrO, § 16 Abs 2 ZÄPrO
Prüfungsrecht: Anforderungen an einen genehmigungsfähigen Rücktritt von der zahnärztlichen Prüfung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 03.07.2013 - 7 ZB 13.891
Ein während der Prüfung erklärter Rücktritt unterliegt wegen der erhöhten …
Auszug aus VG Berlin, 07.07.2014 - 12 K 882.13
Unterlässt er die gebotene Aufklärung seines Gesundheitszustandes, obwohl sie ihm zuzumuten ist, und nimmt er (weiter) an der Prüfung teil, ist es ihm verwehrt, sich nachträglich auf eine Erkrankung am Prüfungstag zu berufen (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 7 ZB 13.891 - juris Rdnr. 10).Unterzieht sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eigener Beschwerden einer Prüfung, nimmt er dieses Risiko, dass auch eine Fehleinschätzung seines Leistungsvermögens einschließt, bewusst in Kauf (BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2013, a.a.O., juris Rdnr. 11).
- BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
Auszug aus VG Berlin, 07.07.2014 - 12 K 882.13
Missbräuchlich kann aber auch ein während der Prüfung erklärter Rücktritt sein, etwa dann, wenn ein Prüfling die Rücktrittsentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach seiner eigenen Einschätzung der Schwierigkeit der Aufgabe und seiner Prüfungsleistungen mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - juris Rdnr. 12). - VGH Bayern, 18.10.2000 - 7 ZB 00.1853
Auszug aus VG Berlin, 07.07.2014 - 12 K 882.13
Danach liegt eine genügende Entschuldigung dann vor, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit und die Gründe hierfür unverzüglich nach ihrem Erkennen der Prüfungsbehörde gegenüber erklärt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 7 ZB 00.1853 - juris Rn. 4).
- VG Berlin, 03.07.2020 - 1 K 297.18 Die Voraussetzungen, wann eine genügende Entschuldigung anzuerkennen ist, ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts (vgl. zu § 16 ZÄPrO Bay. VGH…, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 7 ZB 00.1853 -, juris, Rn. 4; Urteil der Kammer vom 7. Juli 2014 - 12 K 882.13 -, juris, Rn. 22).
Daher ist es Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und eine Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen (BVerwG…, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris, Rn. 12; Urteil der Kammer vom 7. Juli 2014 - 12 K 882.13 -, juris, Rn. 24).
Nicht nur der nach Bekanntwerden der Ergebnisse erklärte Rücktritt, sondern auch ein während der Prüfung erklärter Rücktritt kann missbräuchlich sein, etwa dann, wenn ein Prüfling die Rücktrittsentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach seiner eigenen Einschätzung der Schwierigkeit der Aufgabe und seiner Prüfungsleistungen mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris, Rn. 12; Urteil der Kammer vom 7. Juli 2014 - 12 K 882.13 -, juris, Rn. 24).
Ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt berührt den Grundsatz der Chancengleichheit in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen (BVerwG…, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 7. Juli 2014 - 12 K 882.13 -, juris, Rn. 24).